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Zur Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

Für den Fall, dass eine eingetragene Genossenschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft, liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für Abschluss und Beendigung der Miet- oder Pachtverträge gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden. Dies ist mit dem Beschluss des Großen Senats vom 25.6.1984 (Az.: GrS 4/82) vereinbar.

BFH 8.9.2011, IV R 44/07

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