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Zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

BFH 1.9.2016, IV R 17/13

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