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Zu den Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG

Der Tatbestand der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis nicht ausschließlich zur Erzeugung thermischer Energie verheizt, sondern auch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff eingesetzt wird, wobei beide Verwendungszwecke nicht zeitgleich erreicht werden müssen. Er setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt.

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1483/17 VE

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