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Wenn der Arbeitsplatz in geringem Maß nicht genutzt werden kann

Das FG Berlin-Brandenburg (7.12.20, 7 K 7097/18) hat den Fall der Nutzung eines Arbeitszimmers für lediglich drei Bereitschaftsdienste im Jahr außerhalb der Bürozeiten durch eine Staatsanwältin entschieden. Die Nutzung machte damit weniger als 2 % der Arbeitszeit aus. Die Richter akzeptierten dafür dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 EUR, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers.



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