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Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Grunderwerbsteuer wird nach § 6a GrErStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Gleiches gilt für mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften.

FG Düsseldorf 4.11.2015, 7 K 1553/15 GE

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