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Keine gesonderte und einheitliche Feststellung mehr?

Bisher wurde bei Ehegatten, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten und zur Umsatzsteuer optiert haben, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt. Begründung: Es liegt kein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor. An dieser Auffassung halten die Finanzämter aufgrund des BFH-Urteils vom 6.2.2020 (IV R 6/17) nicht mehr fest. In dem Urteil wurde klargestellt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig unterbleiben kann, wenn zusammenveranlagte Eheleute in GbR eine Fotovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten-GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.



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