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Gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags ist zeitlich begrenzt

6. Apr. 2020
1 Min. Lesezeit

Verbleibende Verlustvorträge können nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in welchen die Verluste nach § 10d Abs. 2 EStG hätten vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt. Der Steuerpflichtige kann sich nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch auch nicht auf Treu und Glauben berufen.

BFH 29.6.2011, IX R 38/10

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