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Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung steht die Betrugsabsicht des Lieferers nicht entgegen

Nach Maßgabe der EuGH- und BFH-Rechtsprechung steht dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S.v. § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Die Absicht einer späteren Unterschlagung ist für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

BFH 8.9.2011, V R 43/10

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