top of page

Behandlung und Bewertung eines zinslosen Darlehens

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Motive des Zuwendenden eines zinslosen Darlehens sind für den Steuertatbestand dieser Vorschrift ohne Bedeutung.

FG Münster 29.3.2012, 3 K 3819/10 Erb

Comments


White on Transparent.png

Standort:
MAINZ

Mombacher Str. 93
55122 Mainz

E-Mail:             info@kgs-tax.de

Fax:                  06131 464 88 78

Tel. German:   06131 464 88 71

Zweigstelle: FRANKFURT AM MAIN

Schumannstr. 27 

60325 Frankfurt

Zweigstelle:
KÖLN

Hohenzollernring 57

50672 Köln

bottom of page