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Anfangsverluste bei Anlagekonzepten indizieren nicht das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells

Sieht ein Anlagekonzept die Entstehung steuerlicher Verluste nicht vor, sondern wirbt das Konzept ausschließlich mit den aus der Geldanlage erzielbaren Erlösen, scheidet die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. d.§ 15b EStG aus. Sollen die Wirkungen von steuerlichen Wahlrechten oder die Folgen von Fremdfinanzierungskosten zur Finanzierung der Geldanlage bei der Beurteilung, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt einbezogen werden, muss auf diese Aspekte in dem Anlagekonzept eingegangen worden sei.


FG Münster 21.2.20, 4 K 794/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215517


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