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Zur Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

In Fällen - zu Unrecht gewährter - zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1.4.1995 ausgeführte Erzeugnisse (hier: lebende Rinder) richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31.12.2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Rückzahlung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen, wobei der Zeitpunkt auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend ist.

BFH 11.12.2012, VII R 61/10

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