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Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden. Als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG sind auch sog. Gemeinkosten jedenfalls dann zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern.

BFH 15.6.2016, I R 64/14

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