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Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige. Letztendlich zielt die Tätigkeit als Personalberater auf eine erfolgreiche Personalvermittlung ab und stellt sich damit als maklerähnlich und somit gewerblich dar.

FG Köln 26.7.2017, 3 K 1384/14

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