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Steuererklärung kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt. Eine starre Anwendung der zivilrechtlichen Zugangsregeln für Willenserklärungen (§ 130 BGB) würde dem besonderen öffentlichen-rechtlichen Auftrag der Finanzverwaltung nicht gerecht. Gem. § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.

FG Köln 23.5.2017, 1 K 1637/14 u.a.

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