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OLG Frankfurt - Widerruf Darlehensvertrag - "..frühestens mit Erhalt dieser Belehrung..."

Eine Widerrufsbelehrung, wonach die Frist für den Widerruf„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"beginnt, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und richtig belehrt.


Der Verwender kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn als Adressat des Widerrufs nicht die Bank selbst, sondern eine Empfangsvertreterin benannt wird.


Ein wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung grundsätzlich möglicher Widerruf stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Widerruf nicht mehr zum Schutz vor Übereilung erfolgte, etwa weil das widerrufene Darlehen schon seit längerer Zeit vertragsgemäß vollständig zurückgeführt worden ist. Insbesondere ist der Schutz vor Vertragstreue gerade nicht Schutzzweck des Widerrufsrechts.


  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15)

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