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KraftSt für zur Insolvenzmasse gehörendes Auto ist ab Insolvenzeröffnung aus d. Masse zu befriedigen

Unabhängig davon, ob die KraftSt für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung - grds. tageweise - entstehende KraftSt dann eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein "begründeter Vermögensanspruch" i.S.d. § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Fahrzeugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

FG Schleswig-Holstein 8.3.2012, 3 K 17/11 u.a.

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