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Kein Härteausgleich bei nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen

Bei der Bestimmung, welche Einkünfte in den (erweiterten) Härteausgleich einbezogen werden können, ist § 2 Abs. 5b EStG zu beachten. Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % besteuert wurden, sind nicht in die Härteausgleichsregelungen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 EStG i.V.m. § 70 S. 1 EStDV) einzubeziehen.

FG Nürnberg 8.2.2017, 5 K 1331/16

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