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Flugbegleiterin: Kosten für nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe Werbungskosten

Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine nachfolgende Berufsausbildung (hier: zur Pilotin) uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie für die Ausbildung zur Flugbegleiterin lediglich betriebsinterne Schulungen bei einer Fluggesellschaft absolviert hat. Der Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist insoweit nicht erforderlich.

FG Köln 12.12.2011, 7 K 3147/08

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