top of page

Finanzamt kann an die Insolvenzmasse erstattete Beträge nicht nach § 37 Abs. 2 AO zurückverlangen

§ 37 Abs. 2 AO ist eine für das Steuerrecht spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und setzt voraus, dass es sich um die Korrektur einer Vermögensverschiebung handelt, die gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde erfolgt ist. Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerrechtsverhältnisses (hier: wegen Insolvenzanfechtung) ist demgegenüber im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und nach § 812 BGB zu korrigieren.

FG Düsseldorf 22.1.2013, 12 K 3560/12 AO

Kommentare


White on Transparent.png

Standort:
MAINZ

Mombacher Str. 93
55122 Mainz

E-Mail:             info@kgs-tax.de

Fax:                  06131 464 88 78

Tel. German:   06131 464 88 71

Zweigstelle: FRANKFURT AM MAIN

Schumannstr. 27 

60325 Frankfurt

Zweigstelle:
KÖLN

Hohenzollernring 57

50672 Köln

bottom of page