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Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Anzeige nach dem GrEStG

Schickt ein Bearbeiter der Körperschaftsteuerstelle, der im Hinblick auf die Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH zuständig ist, an die Grunderwerbssteuerstelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer, so ersetzt dies die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19 GrEStG nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.

FG Düsseldorf 21.11.2012, 7 K 3613/12 GE

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