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BGH - Bankrecht - Sittenwidrigkeit der Bürgschaft - Emotionale Verbundenheit

Hat eine Bürge mehrere Bürgschaftserklärungen in zeitlichem Abstand abgegeben ist zu ermitteln, ob die Parteien jeweils Änderungsverträge, Schuldum- oder Schuldneuschaffungen gewollt haben. Wenn Zweifel verbleiben, ist regelmäßig nur von einem Änderungsvertrag auszugehen.


Die Frage der krassen finanziellen Überforderung ist dann auf den Ausgangsvertrag bezogen zu beantworten. Wird die Bürgenschuld durch den Wert eines dem Bürgen gehörenden Grundstücks abgedeckt, ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur der im Einzelfall effektiv verfügbare Sicherungswert des Grundeigentums in Ansatz zu bringen.


BGH, Beschl. v. 01.04.2014, XI ZR 276/13

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