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Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft als Liebhaberei

Betreibt eine Kapitalgesellschaft neben ihrem Kerngeschäft eine Rinderzucht und eine Weidewirtschaft und erzielt sie hieraus über einen Zeitraum von elf Jahren Verluste, so kann das ein Indiz dafür sein, dass die Gesellschaft diese nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschafter unterhält. Bei der Abgrenzung sind die Regeln heranzuziehen, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" gelten.

FG Hamburg 11.2.2011, 5 V 2/11

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