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Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft, die durch einen Versorgungsausgleich gemindert wurde, sind vorweggenommene Werbungskosten, wenn dadurch höhere künftige Alterseinkünfte erzielt werden sollen. Die Zahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie ein Beitrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist. Unabhängig vom Beitragsbegriff des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vorliegt, stets die steuerrechtliche Qualifizierung entscheidend. Bei späteren Leibrenten einer Einrichtung der Basisversorgung unterscheidet das EStG ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge und der Ebene der Leistungen. Daher stellt jeder an eine Einrichtung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für Zwecke der Basisversorgung gezahlter Beitrag ein Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.


Quelle: BFH 19.8.21, X R 4/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227819


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