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Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünftegrenze für die Zahlung von Kindergeld

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, sind Semestergebühren als auch Beiträge für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.

FG Düsseldorf 28.10.2011, 3 K 1332/09 Kg

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