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Bei Drohung mit Krankschreiben darf nicht in jedem Fall fristlos gekündigt werden

Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolgt, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

So entschied es das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Dennoch kann nach Ansicht des LAG die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat und das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze endet.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern 4.5.21, 5 Sa 319/20, Abruf-Nr. 222886


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