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Begriff "des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG

Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinn ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Somit ist ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG begünstigt.

FG Düsseldorf 16.5.2018, 4 K 1063/17 Erb

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