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Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der bisher höchstrichterlich ungeklärten Frage der Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen i.S.d. § 37b EStG wurde die Revision zugelassen.

FG Münster v. 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L

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