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Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werden

Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden, entschied das FG Münster. Da die Bedeutung und Ausgestaltung des Korrespondenzprinzips des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Streitfällen, denen insbesondere keine Schätzungen zugrunde liegen, noch nicht völlig geklärt sind, wird sich der BFH demnächst mit dem Thema befassen.

FG Münster 24.4.2012, 6 K 1498/11 AO

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