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Abgrenzung von beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Streitig war, ob für die Beteiligung am Liquidationserlös auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven oder auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen abzustellen ist. Zudem klärte der BFH, unter welchen Voraussetzungen im Fall von zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist.


BFH 14.8.19, I R 44/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216187


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